2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuaufnahme des gesamten Verfahrens seit der Ausstellung der Pfändungsurkunde (Pfändung vom 18. März 2021). Als Begründung bringt sie einerseits vor, dass die Vorinstanz die Fristenregeln hinsichtlich ihrer Stellungnahme auf die Verfügung vom 15. Juli 2022 falsch angewendet habe, und andererseits, dass ihr antragswidrig kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt oder zugestanden worden sei.