3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 11. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerde zur Erstattung eines Amtsberichts an die Vorinstanz bzw. zur Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung an das Betreibungsamt Q. zugestellt. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 16. August 2022 auf eine Vernehmlassung in der Sache, nahm demgegenüber aber zum Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 Stellung. 3.4. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.