betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die "Neuaufnahme" des Verfahrens seit der Ausstellung der Pfändungsurkunde sowie den Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids bzw. den Stopp des Versteigerungsverfahrens. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.