2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben." 2.4. Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin – nach Ablauf der ihr angesetzten Frist am 25. Juli 2022 – um "Erstreckung" der Frist zur Stellungnahme zum Amtsbericht vom 14. Juli 2022 bei der Vorinstanz. 3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere -3-