{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-29_2022-10-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5958", "Checksum": "c3f16ab594e6a3cda24f191cefb10ea2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2022 KBE.2022.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:22", "Checksum": "fc29d1dc4cfbaec6146da2ce1e304316", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2022 KBE.2022.29\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.29\n(BE.2022.15)\n\nEntscheid vom 27. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 29. Juli 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Steigerungsanzeige vom […]. Juni 2022 in der Betreibung Nr. […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 18. März 2021 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden\nunter anderem 100 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.00 der B. AG, welche\ndurch das Betreibungsamt Q. auf Fr. 10'000.00 geschätzt wurden.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen die \"Unterbrechung\" bzw. Sistierung des Verwertungsverfahrens, die Verrechnung ihrer arbeitsrechtlichen Forderung gegenüber der B. AG (Gläubigerin im vorliegenden Betreibungsverfahren) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 14. Juli 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 29. Juli 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen\n\n2.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\"\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin – nach\nAblauf der ihr angesetzten Frist am 25. Juli 2022 – um \"Erstreckung\" der\nFrist zur Stellungnahme zum Amtsbericht vom 14. Juli 2022 bei der Vorinstanz.\n\n3.\n3.1.\nGegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\n-3-\n\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte\ndie Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die \"Neuaufnahme\"\ndes Verfahrens seit der Ausstellung der Pfändungsurkunde sowie den Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids bzw. den\nStopp des Versteigerungsverfahrens. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n3.2.\nMit Verfügung des Instruktionsrichters der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 11. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die\nBeschwerde zur Erstattung eines Amtsberichts an die Vorinstanz bzw. zur\nKenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung an das Betreibungsamt Q.\nzugestellt.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 16. August 2022 auf eine Vernehmlassung in der Sache, nahm demgegenüber aber zum Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 Stellung.\n\n3.4.\nDas Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 22. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine\nStellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n-4-\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}