Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.29 (BE.2022.15) Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 29. Juli 2022 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Steigerungsanzeige vom […]. Juni 2022 in der Betreibung Nr. […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 18. März 2021 gegen die Beschwerde- führerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden unter anderem 100 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.00 der B. AG, welche durch das Betreibungsamt Q. auf Fr. 10'000.00 geschätzt wurden. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und be- antragte im Wesentlichen die "Unterbrechung" bzw. Sistierung des Verwer- tungsverfahrens, die Verrechnung ihrer arbeitsrechtlichen Forderung ge- genüber der B. AG (Gläubigerin im vorliegenden Betreibungsverfahren) so- wie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 14. Juli 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 29. Juli 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben." 2.4. Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin – nach Ablauf der ihr angesetzten Frist am 25. Juli 2022 – um "Erstreckung" der Frist zur Stellungnahme zum Amtsbericht vom 14. Juli 2022 bei der Vo- rinstanz. 3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere -3- betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die "Neuaufnahme" des Verfahrens seit der Ausstellung der Pfändungsurkunde sowie den Auf- schub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids bzw. den Stopp des Versteigerungsverfahrens. Weiter ersucht die Beschwerdefüh- rerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission vom 11. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerde- führerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerde zur Erstattung eines Amtsberichts an die Vorinstanz bzw. zur Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung an das Betreibungsamt Q. zugestellt. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 16. August 2022 auf eine Vernehmlassung in der Sa- che, nahm demgegenüber aber zum Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 2. August 2022 Stellung. 3.4. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. 3.5. Mit Eingabe vom 22. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). -4- Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). -5- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuaufnahme des gesamten Verfahrens seit der Aus- stellung der Pfändungsurkunde (Pfändung vom 18. März 2021). Als Be- gründung bringt sie einerseits vor, dass die Vorinstanz die Fristenregeln hinsichtlich ihrer Stellungnahme auf die Verfügung vom 15. Juli 2022 falsch angewendet habe, und andererseits, dass ihr antragswidrig kein unentgelt- licher Rechtsbeistand bewilligt oder zugestanden worden sei. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2022 den Amtsbericht des Betreibungsamts Q. vom 14. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zur Stel- lungnahme bis am 25. Juli 2022 zu mit der Androhung, dass ohne fristge- rechte Eingabe der Endentscheid gefällt werde. Nach Ansicht der Be- schwerdeführerin sei das Ende der Frist in die Betreibungsferien gefallen, womit diese erst am 4. August 2022 endete und das Fristerstreckungsge- such der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 rechtzeitig erfolgt sei (entsprechend dem Hinweis der Vorinstanz zum Fristenlauf). Eine Frist zur Stellungnahme innert sechs Tagen (Erhalt der Verfügung wohl am 19. Juli 2022; vgl. act. 15), davon zwei Wochenendtage, sei zudem unverhältnis- mässig kurz. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stark angeschlagen und seit 2.5 Jahren in psychiatrischer Behandlung und beziehe Sozialhilfe. Die Einhaltung der Frist sei nicht zumutbar gewesen. 2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Fristberechnung der Vorinstanz bemän- gelt, so ist anzumerken, wie auch die Vorinstanz in ihrem Amtsbericht vom 16. August 2022 erwähnte, dass die Zustellung des Amtsberichts zur Kenntnisnahme im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Be- treibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG darstellt, womit die Betreibungsfe- rien nicht gelten (vgl. bereits Verfügung des Instruktionsrichters der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission vom 11. August 2022 E. 2.2 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5). Da- mit findet auch Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betrei- bungsferien auf den Fristenlauf keine Anwendung (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_166/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2). Ebensowe- nig gelten im Übrigen die Gerichtsferien gemäss Art. 145 ZPO, da die be- treibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) keine gerichtliche An- gelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 1 lit. c ZPO ist (BGE 141 III 170 E. 3). Insofern ist der Hinweis zum Fristenlauf der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2022, worin auf Art. 63 SchKG verwiesen wird, unzutreffend. Ob die Nichtbeachtung des Fristerstre- ckungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 folglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt und eine -6- Aufhebung und Rückweisung rechtfertigt, muss jedoch nicht erörtert wer- den, da der Gehörsanspruch kein Selbstzweck ist. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil des Bundesgerichts 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, was sie mit einer weiteren Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen und äussert sich mit keinem Wort in der Sache zum vorinstanzlichen Entscheid. Insofern ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbehilflich. 2.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die unentgeltliche Rechts- pflege nicht gewährt worden sei und beantragt diese. Unklar ist, ob die Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, oder (auch) für das vorliegende obergerichtliche Ver- fahren. Ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, kann indessen offenbleiben. Da das betreibungs- rechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht inso- fern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie vor Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist (be- züglich das obergerichtliche Verfahren) bzw. abzuweisen ist (bezüglich das vorinstanzliche Verfahren). 3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die vorliegende Beschwerde zufolge der auf den […]. August 2022 angesetzten öffentlichen Versteige- rung der streitgegenständlichen Namenaktien nicht ohnehin gegenstands- los wurde. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser