Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie vor Vorinstanz oder im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist (bezüglich das obergerichtliche Verfahren) bzw. abzuweisen ist (bezüglich das vorinstanzliche Verfahren).