4. Die Beschwerdeführerin beantragte weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, oder (auch) für das vorliegende obergerichtliche Verfahren. Die Frage kann indes offenbleiben. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse.