Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission vom 22. Juli 2022 mit keinem Wort auseinander. Die Anforderungen an eine Beschwerde im vorerwähnten Sinn (E. 1.2) sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre.