Die Stellungnahme stelle somit keine Verfügung und damit kein Anfechtungsobjekt dar. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Rügen gegen eine spätere Verfügung zu richten bzw. letztere anzufechten, was sie mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 im Verfahren BE.2022.15 auch bereits getan habe (angefochtener Entscheid E. 1.3).