gen über zukünftiges Handeln gelten nicht als Verfügungen (m.H. auf CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18-20, 22 zu Art. 17 SchKG). Das angefochtene Schreiben des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 13. Juni 2022 ("Stellungnahme Schreiben vom 03.06.2022") sei eine reine Absichtserklärung über das weitere Vorgehen bzw. die Steigerungsbedingungen. Die Stellungnahme stelle somit keine Verfügung und damit kein Anfechtungsobjekt dar.