2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein. Sie führte aus, Beschwerdeobjekt gemäss Art. 17 SchKG sei jede Verfügung eines Betreibungs- o- der Konkursamtes. Die Verfügung müsse das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entschieden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliege, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Blosse Absichtserklärun- -5-