3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die "rechtliche und moralische" Überprüfung des "gesamten Verfahrensverlaufs seit Ausstellung der Pfändungsurkunde", sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 29. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.