{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-28_2022-10-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5957", "Checksum": "3f347aba99e00648c7c23facae914ee8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2022 KBE.2022.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:22", "Checksum": "e2a646c04114bf93b38d6e9b3b6e9517", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2022 KBE.2022.28\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.28\n(BE.2022.13)\n\nEntscheid vom 27. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 13. Juli 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 18. März 2021 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden\nunter anderem 100 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.00 der B. AG, welche\ndurch das Betreibungsamt Q. auf Fr. 10'000.00 geschätzt wurden.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und beantragte unter anderem:\n\n\" Ich beantrage, dass die Firma B. ag (inkl. dem Hauptbestandteil Immobilie), gemäss allgemein gültigen Vorschriften, von einem Sachverständigen\ntreuhänderisch bewertet wird. Nur so kann der effektive Wert meines Aktienanteils an der Firma B. ag bestimmt werden und daraus ist dann wiederum ersichtlich, welchen Mindestpreis für eine öffentliche Versteigerung\nangesetzt werden muss. Nur mit einer detaillierten, neutralen, treuhänderischen Bewertung meines Aktienanteils kann eine Rechtsungleichheit mir\ngegenüber verhindert werden.\n\nIch beantrage ausserdem, eine detaillierte Zwischenbilanz bis 3 Tage vor\nder Versteigerung sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, welche von allen Beteiligten und allen möglichen Interessenten eingesehen\nwerden können.\"\n\nWeiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n2.2.\nAuf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.\n\n2.3.\nAuf die Einholung eines Amtsberichts wurde verzichtet.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juli 2022:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n-3-\n\n2.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n22. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die \"rechtliche und moralische\" Überprüfung des\n\"gesamten Verfahrensverlaufs seit Ausstellung der Pfändungsurkunde\",\nsowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 29. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n-4-\n\n"}