Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.28 (BE.2022.13) Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 13. Juli 2022 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 18. März 2021 gegen die Beschwerde- führerin die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden unter anderem 100 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.00 der B. AG, welche durch das Betreibungsamt Q. auf Fr. 10'000.00 geschätzt wurden. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm Beschwerde ein und be- antragte unter anderem: " Ich beantrage, dass die Firma B. ag (inkl. dem Hauptbestandteil Immobi- lie), gemäss allgemein gültigen Vorschriften, von einem Sachverständigen treuhänderisch bewertet wird. Nur so kann der effektive Wert meines Akti- enanteils an der Firma B. ag bestimmt werden und daraus ist dann wiede- rum ersichtlich, welchen Mindestpreis für eine öffentliche Versteigerung angesetzt werden muss. Nur mit einer detaillierten, neutralen, treuhände- rischen Bewertung meines Aktienanteils kann eine Rechtsungleichheit mir gegenüber verhindert werden. Ich beantrage ausserdem, eine detaillierte Zwischenbilanz bis 3 Tage vor der Versteigerung sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, wel- che von allen Beteiligten und allen möglichen Interessenten eingesehen werden können." Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 2.2. Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 30. Juni 2022 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. 2.3. Auf die Einholung eines Amtsberichts wurde verzichtet. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juli 2022: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -3- 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, die "rechtliche und moralische" Überprüfung des "gesamten Verfahrensverlaufs seit Ausstellung der Pfändungsurkunde", sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vo- rinstanzlichen Entscheids. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 29. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). -4- 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein. Sie führte aus, Beschwer- deobjekt gemäss Art. 17 SchKG sei jede Verfügung eines Betreibungs- o- der Konkursamtes. Die Verfügung müsse das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erschei- nungsbild entschieden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliege, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Blosse Absichtserklärun- -5- gen über zukünftiges Handeln gelten nicht als Verfügungen (m.H. auf CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18-20, 22 zu Art. 17 SchKG). Das an- gefochtene Schreiben des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 13. Juni 2022 ("Stellungnahme Schreiben vom 03.06.2022") sei eine reine Absichts- erklärung über das weitere Vorgehen bzw. die Steigerungsbedingungen. Die Stellungnahme stelle somit keine Verfügung und damit kein Anfech- tungsobjekt dar. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die von ihr vorge- brachten Rügen gegen eine spätere Verfügung zu richten bzw. letztere an- zufechten, was sie mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 im Verfahren BE.2022.15 auch bereits getan habe (angefochtener Entscheid E. 1.3). Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission vom 22. Juli 2022 mit keinem Wort aus- einander. Die Anforderungen an eine Beschwerde im vorerwähnten Sinn (E. 1.2) sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzu- treten. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, soweit da- rauf überhaupt einzutreten gewesen wäre. 4. Die Beschwerdeführerin beantragte weiter die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, oder (auch) für das vorliegende obergerichtliche Verfahren. Die Frage kann indes of- fenbleiben. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätz- lich kostenlos ist, besteht insofern ohnehin kein Rechtsschutzinteresse. So- weit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie vor Vorinstanz oder im vorliegenden Ver- fahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbe- züglich gegenstandslos ist (bezüglich das obergerichtliche Verfahren) bzw. abzuweisen ist (bezüglich das vorinstanzliche Verfahren). 5. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 27. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser