Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 10 SchKG geltend macht, so erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als ungenügend begründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG (E. 1.3) damit offensichtlich nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.