2.2. Mit dieser (zutreffenden) Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht auseinander. Er führt sinngemäss nur aus, dass der Unterstützungsbeitrag seiner Eltern nicht zu berücksichtigen sei, was die Vorinstanz aber gerade nicht getan hat und nach dem Gesagten im Ergebnis ohnehin nichts ändert.