Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Fr. 500.00 nicht mehr erhalte und die Unterhaltszahlungen auch nicht mehr leiste. Die Änderung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. März 2022 erweise sich als ergebnisneutral und es bleibe bei der pfändbaren Quote von Fr. 353.75 (Fr. 1‘760.50 ./. Fr. 1‘406.75).