Tochter in die Berechnung aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Eltern würden diese Zahlungen nicht mehr leisten, womit seinem Einkommen von Fr. 1‘760.50 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 1‘906.75 (inkl. Fr. 500.00 Kinderunterhalt) gegenüberstehe und keine pfändbare Quote mehr bestünde. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei bei dieser Ausgangslage nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen noch leiste. Sein Vorbringen würde sich zudem als widersprüchlich erweisen. Es sei nicht ersichtlich, wie er mit einem Manko von Fr. 146.25 (Fr. 1‘760.50 ./. Fr. 1‘906.75) die Unterhaltszahlungen leisten wolle.