2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 1‘760.60 sei unbestritten. Bestritten würde lediglich die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seiner Eltern von Fr. 500.00 zwecks Bezahlung von Kindesunterhalt im Einkommen des Beschwerdeführers. In derselben Höhe habe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen an die -5-