3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 15. Juli 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 und die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 22. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.