2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 1. Juli 2022: " 1. Die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde, den Pfändungsvollzug sowie die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."