2.3. Am 18. März 2022 setzte das Betreibungsamt Q. das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers neu fest. Hintergrund war ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2022, wonach die Alimente durch die Eltern des Beschwerdeführers zukünftig direkt an die Gläubigerin ausbezahlt würden. Entsprechend wurden die Zuwendungen der Eltern des Beschwerdeführers von Fr. 500.00 diesem aus dem Existenzminimum gestrichen, gleichzeitig derselbe Betrag aber auch nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, sodass die pfändbare Quote im Ergebnis auf unverändert Fr. 353.75 festgesetzt wurde.