2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 sowie die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 17. März 2022 seinen Amtsbericht.