1. Das Betreibungsamt Q. vollzog am 3. Januar 2022 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 2'260.50 (durchschnittlich Fr. 1'760.50 Nettolohn und Fr. 500.00 Zuwendungen Dritter [Eltern des Beschwerdeführers] z.G. Alimente) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'906.75 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 353.75 festgesetzt. Am 7. Februar 2022 stellte das Betreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.