{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-27_2022-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5550", "Checksum": "ffa666be990ef7a7de32b0ed241655e3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.08.2022 KBE.2022.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:59", "Checksum": "0531fe8fdbbf51fc9bcc43224ce45e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 22.08.2022 KBE.2022.27\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.27\n\nEntscheid vom 22. August 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerdefüh- A._____,\nrer\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngenstand vom 1. Juli 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____,\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 in der Gruppe Nr. […] / Berechnung des Existenzminimums\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. vollzog am 3. Januar 2022 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. […]. Gepfändet wurden\ndie über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Beschwerdeführers. Ausgehend von relevanten Einkünften von\nFr. 2'260.50 (durchschnittlich Fr. 1'760.50 Nettolohn und Fr. 500.00 Zuwendungen Dritter [Eltern des Beschwerdeführers] z.G. Alimente) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'906.75 wurde die\npfändbare Quote auf Fr. 353.75 festgesetzt. Am 7. Februar 2022 stellte das\nBetreibungsamt Q. die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde ein\nund beantragte die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022\nsowie die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 17. März 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nAm 18. März 2022 setzte das Betreibungsamt Q. das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum des Beschwerdeführers neu fest. Hintergrund war ein\nSchreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2022, wonach die Alimente durch die Eltern des Beschwerdeführers zukünftig direkt\nan die Gläubigerin ausbezahlt würden. Entsprechend wurden die Zuwendungen der Eltern des Beschwerdeführers von Fr. 500.00 diesem aus dem\nExistenzminimum gestrichen, gleichzeitig derselbe Betrag aber auch nicht\nmehr als Einkommen berücksichtigt, sodass die pfändbare Quote im Ergebnis auf unverändert Fr. 353.75 festgesetzt wurde.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 1. Juli 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde, den Pfändungsvollzug sowie die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom\n7. Februar 2022 wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n-3-\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 5. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 15. Juli 2022)\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die\nAufhebung der Pfändungsurkunde vom 7. Februar 2022 und die Feststellung, dass keine pfändbare Lohnquote bestehe.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 22. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nSoweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a\nAbs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das\nVerfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der\nam 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor\nder oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach\nArt. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält.\n-4-\n\n"}