3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, wird zur Vorlegung des Schlussberichts beim zuständigen Konkursgericht Frist bis zum 31. Oktober 2022 angesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.