toter Buchstabe und das Konkursamt hat bei absehbarer Nichteinhaltung rechtzeitig ein Gesuch um Fristverlängerung einzureichen. Nach Ablauf der vom Bezirksgericht Bremgarten angesetzten Frist bis Ende Dezember 2021 wurde vorliegend keine neue Frist beantragt. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass seit dem 1. April 2020 die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts die einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist und die Fristverlängerung gemäss Art. 270 Abs. 2 SchKG richtigerweise bei ihr zu beantragen gewesen wäre.