kann. Die vom Gesetz festgelegte Frist hat keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Frist überschritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konsequenzen daraus ziehen. Die Konkursverwaltung hat jedoch die Pflicht, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt werden, erleiden sie durch die Verlängerung des Verfahrens doch einen entsprechend grösseren Zinsverlust.