2.2. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG). Nach Art. 270 SchKG soll der Konkurs innert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde (mehrfach) verlängert werden -4-