{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-26_2022-09-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5631", "Checksum": "930e0e36e11e8cfff1f007da83896689"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.09.2022 KBE.2022.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:44", "Checksum": "3780d567bd6f6e6766049ef4475c4eed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 01.09.2022 KBE.2022.26\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.26\n\nEntscheid vom 1. September 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nin Sachen B._____ AG in Liquidation\n\nBetreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nÜber die B. AG (die Schuldnerin) wurde am 19. Februar 2018 der Konkurs\neröffnet. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkursverfahren über die\nSchuldnerin und wurde mit einer Forderung über Fr. 12'022.00 im Verfahren zugelassen.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 18. Januar 2021 verfügte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten die Verlängerung der Frist zur Erledigung des summarischen Konkursverfahrens bis zum 31. Dezember 2021.\n\n1.3.\nDer Kollokationsplan und das Inventar der Schuldnerin lagen ab dem 2. Dezember 2021 zur Einsichtnahme auf und sind in Rechtskraft erwachsen.\n\n1.4.\nMit Zirkular an die Gläubiger vom 19. Januar 2022 informierte das Konkursamt Aargau über die erfolgte rechtskräftige Kollokation und die zu erwartende Dividende. Weiter beantragte sie den Verzicht auf die Verfolgung\ndiverser Forderungen und Verfahren und wies auf die Möglichkeit von Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG hin.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe: 20. Juli 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte sinngemäss den fristgemässen Abschluss des hängigen Konkursverfahrens.\n\n2.2.\nAm 3. August 2022 erstattete das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden,\nden Amtsbericht.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nWegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).\n\n1.2.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nZur Begründung seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, der\nKollokationsplan sei am 2. Dezember 2021 eingegangen. Mit Schreiben\ndes Konkursamts Aargau, Amtsstelle Baden, sei mitgeteilt worden, dass\ndas Verfahren bis Februar 2022 abgeschlossen werde. Zuvor habe er im\nNovember 2021 einen Anwalt hinzugezogen, um beim Konkursamt Transparenz zu schaffen und Druck auszuüben, was kurzfristig hilfreich gewesen\nsei. Das Verfahren werde seit der Konkurseröffnung am 19. Februar 2018\nkünstlich in die Länge gezogen und Gläubiger würden nicht oder nur unbefriedigend und spät bzw. auf Druck informiert. Am 7. Juli 2022 habe sich\nnach telefonischer Erkundigung beim Konkursamt ergeben, dass sich seit\nDezember 2021 nichts mehr getan habe, obwohl das Verfahren bis Februar\n2022 hätte zum Abschluss gebracht werden müssen. Bis heute fehle es an\neiner fristgerechten Informationsstruktur. Das Verfahren hätte spätestens\n2021 abgeschlossen werden können. In den letzten zwei Jahren seien dem\nBeschwerdeführer immer wieder neue Abschlussdaten in Aussicht gestellt\nworden, danach sei in gewissen Abständen aber nichts mehr passiert. Es\nsei dem Konkursamt Druck zu machen, das genannte Konkursverfahren\nfristgerecht zu beschleunigen und zum Abschluss zu bringen.\n\n2.2.\nRechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die\nVollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden\noder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung\nnicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände\ngebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl.\n2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG). Nach Art. 270 SchKG soll der Konkurs innert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein, wobei diese Frist\nnötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde (mehrfach) verlängert werden\n-4-\n\n"}