Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.26 Entscheid vom 1. September 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer in Sachen B._____ AG in Liquidation Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Baden -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Über die B. AG (die Schuldnerin) wurde am 19. Februar 2018 der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkursverfahren über die Schuldnerin und wurde mit einer Forderung über Fr. 12'022.00 im Verfah- ren zugelassen. 1.2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verfügte die Präsidentin des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Bremgarten die Verlängerung der Frist zur Erle- digung des summarischen Konkursverfahrens bis zum 31. Dezember 2021. 1.3. Der Kollokationsplan und das Inventar der Schuldnerin lagen ab dem 2. De- zember 2021 zur Einsichtnahme auf und sind in Rechtskraft erwachsen. 1.4. Mit Zirkular an die Gläubiger vom 19. Januar 2022 informierte das Kon- kursamt Aargau über die erfolgte rechtskräftige Kollokation und die zu er- wartende Dividende. Weiter beantragte sie den Verzicht auf die Verfolgung diverser Forderungen und Verfahren und wies auf die Möglichkeit von Ab- tretungsbegehren nach Art. 260 SchKG hin. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe: 20. Juli 2022) reichte der Be- schwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte sinnge- mäss den fristgemässen Abschluss des hängigen Konkursverfahrens. 2.2. Am 3. August 2022 erstattete das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, den Amtsbericht. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3). 1.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, der Kollokationsplan sei am 2. Dezember 2021 eingegangen. Mit Schreiben des Konkursamts Aargau, Amtsstelle Baden, sei mitgeteilt worden, dass das Verfahren bis Februar 2022 abgeschlossen werde. Zuvor habe er im November 2021 einen Anwalt hinzugezogen, um beim Konkursamt Trans- parenz zu schaffen und Druck auszuüben, was kurzfristig hilfreich gewesen sei. Das Verfahren werde seit der Konkurseröffnung am 19. Februar 2018 künstlich in die Länge gezogen und Gläubiger würden nicht oder nur unbe- friedigend und spät bzw. auf Druck informiert. Am 7. Juli 2022 habe sich nach telefonischer Erkundigung beim Konkursamt ergeben, dass sich seit Dezember 2021 nichts mehr getan habe, obwohl das Verfahren bis Februar 2022 hätte zum Abschluss gebracht werden müssen. Bis heute fehle es an einer fristgerechten Informationsstruktur. Das Verfahren hätte spätestens 2021 abgeschlossen werden können. In den letzten zwei Jahren seien dem Beschwerdeführer immer wieder neue Abschlussdaten in Aussicht gestellt worden, danach sei in gewissen Abständen aber nichts mehr passiert. Es sei dem Konkursamt Druck zu machen, das genannte Konkursverfahren fristgerecht zu beschleunigen und zum Abschluss zu bringen. 2.2. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG). Nach Art. 270 SchKG soll der Konkurs in- nert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde (mehrfach) verlängert werden -4- kann. Die vom Gesetz festgelegte Frist hat keinen direkten Sanktionscha- rakter. Selbst wenn die Frist überschritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konsequenzen daraus ziehen. Die Konkursverwaltung hat jedoch die Pflicht, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbe- sondere die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkurs- verfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt werden, erleiden sie durch die Verlänge- rung des Verfahrens doch einen entsprechend grösseren Zinsverlust. Han- delt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Konkurs, in dem Lohnforde- rungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Über- legungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kom- men. Bei unberechtigter Überschreitung der Frist hat die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur schnelleren Erledigung zu treffen wie Anweisungen ertei- len, angemessene Fristen setzen oder personelle Entlastung anordnen. Weiter sind auch Disziplinarmassnahmen nach Ar. 14 SchKG denkbar (BGE 107 III 3, 119 III 1; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK 2011 S. 242 f.). Auch bei Art. 247 Abs. 1 SchKG, wonach die Konkursverwaltung den Kollokationsplan innert 60 Ta- gen zu erstellen hat, handelt es sich um eine solche Ordnungsvorschrift, die nötigenfalls verlängert werden kann (Abs. 4). 2.3. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 verfügte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Bremgarten die Verlängerung der Frist zur Erledigung des (sum- marischen) Konkursverfahrens bis am 31. Dezember 2021. Eine weitere Fristverlängerung wurde nicht beantragt. Das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Baden, macht im Amtsbericht geltend, aufgrund der hohen Arbeits- belastung sowie fehlender Abschreibungsverfügungen aus den anlässlich der Konkurseröffnung sistierten Prozessen beim Arbeitsgericht des Be- zirksgerichts Bremgarten sei es nicht möglich gewesen, den in der Sach- standsanfrage angegebenen Termin einzuhalten. Ein Gläubiger habe die Abtretung der Prozesse verlangt, später aber wieder darauf verzichtet. Die Abschreibungsverfügungen seien beim Konkursamt am 25. April 2022 ein- gegangen. Derzeit seien auch noch Abklärungen betreffend abzurech- nende Sozialversicherungsbeiträge bei der SVA Aargau pendent sowie An- fragen in diversen Kantonen zur Abrechnung der abzurechnenden Quel- lensteuern. Sobald das Konkursamt die ausstehenden Abrechnungen der Amtsstellen betreffend die abzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern erhalten habe, könne das Verfahren definitiv abge- schlossen werden. 2.4. Bei der einjährigen Frist von Art. 270 SchKG handelt es sich zwar lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Dennoch ist sie – wie etwa auch die 60-tägige Frist zur Erstellung des Kollokationsplans (Art. 247 SchKG) – nicht bloss -5- toter Buchstabe und das Konkursamt hat bei absehbarer Nichteinhaltung rechtzeitig ein Gesuch um Fristverlängerung einzureichen. Nach Ablauf der vom Bezirksgericht Bremgarten angesetzten Frist bis Ende Dezember 2021 wurde vorliegend keine neue Frist beantragt. Diesbezüglich ist zu be- merken, dass seit dem 1. April 2020 die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts die einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist und die Fristverlängerung gemäss Art. 270 Abs. 2 SchKG richtigerweise bei ihr zu beantragen gewesen wäre. Unklar ist auch, weshalb die Erstellung und Auflage des Kollokationsplans, was innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefirst zu geschehen hat, seit der Kon- kurseröffnung durch das Bezirksgericht Bremgarten im Februar 2018 fast vier Jahre in Anspruch genommen hat. Der Hinweis des Konkursamts, die Gläubigerforderungen hätten intensive Prüfungen notwendig gemacht, überzeugt in dieser Pauschalität nicht. Seither sind denn auch bereits wie- der acht Monate vergangen, und es scheint zumindest so, als seien die Anfragen an die SVA Aargau sowie die diversen Steuerverwaltungen vom 2. August 2022, die derzeit scheinbar noch einzigen Pendenzen, erst auf Reaktion auf die Ende Juli erhobene Beschwerde erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass das Konkursverfahren nunmehr seit 4.5 Jahren hängig ist, hätte das Verfahren jedenfalls zügiger zum Abschluss gebracht werden müssen. Eine Rechtsverzögerung ist daher vorliegend zu bejahen. Dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ist Frist zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens anzusetzen. Gemäss dessen Angaben wurden die noch hängigen Zivilprozesse zwischenzeitlich abgeschrieben und ledig- lich die erwähnten Rückmeldungen bezüglich Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuerabzüge seien abzuwarten. Es erscheint daher ange- zeigt, dass dem Konkursgericht der Schlussbericht bis spätestens am 31. Oktober 2022 einzureichen ist (Art. 268 Abs. 1 SchKG, Art. 92 f. KOV). Andernfalls ist das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, gehalten, bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts recht- zeitig um Fristerstreckung gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG zu ersuchen. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, wird zur Vorlegung des Schlussberichts beim zuständigen Konkursgericht Frist bis zum 31. Okto- ber 2022 angesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden Mitteilung an: - die Leiterin des Konkursamts Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 1. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser