4. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren ZSU.2022.96 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.00 ist ihm zurückzuerstatten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Verfahren ZSU.2022.96 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten. -7- Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q. (samt Beschwerde) - die Vorinstanz