17 f. SchKG, sondern allenfalls vom zuständigen Zivilgericht im Rahmen einer vom Beschwerdeführer zu erhebenden negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu entscheiden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2022 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).