die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ersucht werde, diesen Antrag abzulehnen. Die materiellrechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer C. den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag schuldet, hat die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid, in dem es einzig um die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ging (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG), nicht befunden. Diese Frage wäre ohnehin nicht von den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG, sondern allenfalls vom zuständigen Zivilgericht im Rahmen einer vom Beschwerdeführer zu erhebenden negativen Feststellungsklage gemäss Art.