Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. April 2022 nicht im Ansatz auseinander. Er machte lediglich geltend, für die Forderung von Fr. 10'600.00 für Malerarbeiten vom 15. Juni 2021 habe ihm das Regionale Betreibungsamt Q. bereits am 2. Oktober 2021 einen Zahlungsbefehl für B. als Gläubiger zugestellt. Nachdem dieser sein Begehren zurückgezogen habe, habe er gedacht, der Fall sei erledigt. Am 17. Januar 2022 habe ihm das Regionale Betreibungsamt Q. für dieselbe Forderung einen neuen Zahlungsbefehl zustellt, nun aber im Namen von C., was er nicht für fair halte.