Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Hinweise auf eine akute schwere Erkrankung des Gesuchstellers zwischen dem 18. Januar 2022 und 27. Januar 2022 vorliegen. Das Fristversäumnis bzw. der Irrtum des Gesuchstellers betr. die Dauer der Rechtsvorschlagsfrist gründen somit nicht auf einem unverschuldeten Hindernis, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist."