Dass zum Zeitpunkt des Arztberichts vom 4. Februar 2022 kein Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags vorlag, zeigt sich auch darin, dass der Gesuchsteller zwei Tage zuvor Rechtsvorschlag erhoben hat, welcher allerdings verspätet war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Hinweise auf eine akute schwere Erkrankung des Gesuchstellers zwischen dem 18. Januar 2022 und 27. Januar 2022 vorliegen.