Der Gesuchsteller sei in gutem Allgemeinzustand. Nach dem Gesagten lassen sich dem eingereichten Arztbericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht imstande gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Dass zum Zeitpunkt des Arztberichts vom 4. Februar 2022 kein Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags vorlag, zeigt sich auch darin, dass der Gesuchsteller zwei Tage zuvor Rechtsvorschlag erhoben hat, welcher allerdings verspätet war.