3.2. Der um Fristwiederherstellung Ersuchende hat das entsprechende Gesuch zu begründen, was erheischt, dass er nicht nur unbelegte Behauptungen machen, sondern die dazugehörigen Beweismittel – wie etwa ärztliche Zeugnisse – beilegen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1).