Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, sofern der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Folglich kann die Wiederherstellung der Frist auch dann nicht gewährt werden, wenn der Rechtssuchende zwar durch Krankheit gehindert war, er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung hätte beauftragen können (BGE 112 V 255 E. 2a).