" 3. 3.1. Eine versäumte Frist kann unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden. Nach dieser Bestimmung ist eine Wiederherstellung nur dann möglich, wenn das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Als unverschuldete Hindernisse gelten objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt sowie unverschuldete persönliche Unmöglichkeit bzw. entschuldbare Fristversäumnis (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3). -5-