Das Regionale Betreibungsamt Q. stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2022 fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet erhoben worden sei, da die Frist bereits am 27. Januar 2022 abgelaufen sei. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. liess sich zu diesem Gesuch nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 30. März 2022: