{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-24_2022-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5359", "Checksum": "27b776624b400b9e0a78077335f2b38f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.06.2022 KBE.2022.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:04", "Checksum": "b7fbebe24cd657daa742d29a76b86514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.06.2022 KBE.2022.24\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.24 / CH\n(AV.2022.1)\n\nEntscheid vom 22. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau\ngegenstand vom 30. März 2022\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist in der Betreibung Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erliess am 10. Januar 2022 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen am 17. Januar\n2022 dem Beschwerdeführer zu.\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beim Regionalen Betreibungsamt Q. Rechtsvorschlag.\n\nDas Regionale Betreibungsamt Q. stellte mit Verfügung vom 4. Februar\n2022 fest, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet\nerhoben worden sei, da die Frist bereits am 27. Januar 2022 abgelaufen\nsei.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. liess sich zu diesem Gesuch nicht vernehmen.\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 30. März 2022:\n\n\" 1.\nDas Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00,\nwerden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 6. April 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2022 (Postaufgabe: 14. April\n-3-\n\n2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde ein.\n\n3.2.\nDas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau leitete die Beschwerde am 19. April 2019 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, wo sie fälschlicherweise intern zunächst der 4. Zivilkammer zur Behandlung zugewiesen und ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.00\neinverlangt wurde Der Beschwerdeführer bezahlte den Gerichtskostenvorschuss am 16. Juni 2022.\n\n3.3.\nDie 4. Zivilkammer des Obergerichts leitete die Beschwerde am 17. Juni\n2022 zuständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.\n\n3.4.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG.\n\n1.2.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist - wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde - substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\n-4-\n\n"}