1.3.2. Der Beschwerdeführer hat zwar am 16. Juni 2022 (kommentarlos) den durch ihn angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juni 2022 eingereicht. Er begründet indessen sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und seine Beschwerde in der Hauptsache mit keinem Wort. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG ist aufgrund der am 7. Juni 2022 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 abgelaufen und eine fristgerechte Begründung der Beschwerde somit nicht mehr möglich. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.