1. Mit Datum vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau folgende Eingabe ein: 2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 erklärte der Instruktionsrichter der Schuldund Betreibungskommission des Obergerichts dem Beschwerdeführer die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG und forderte diesen auf, fristgerecht den angefochtenen Entscheid einzureichen oder zumindest zu benennen sowie die Beschwerde zu begründen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass andernfalls nicht auf dessen Eingabe vom 9. Juni 2022 eingetreten werde.