{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-23_2022-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5360", "Checksum": "96c4e2ccfb8f49f5e71e966dc8f1e1be"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.06.2022 KBE.2022.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:00", "Checksum": "5484f742205cf0b6c82722491964682a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.06.2022 KBE.2022.23\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.23 / CH\n(AU.2022.3)\n\nEntscheid vom 24. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg\ngegenstand vom 2. Juni 2022\n\nBetreff Beschwerde\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nMit Datum vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau folgende Eingabe ein:\n\n2.\nMit Schreiben vom 14. Juni 2022 erklärte der Instruktionsrichter der Schuldund Betreibungskommission des Obergerichts dem Beschwerdeführer die\nrechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG\nund forderte diesen auf, fristgerecht den angefochtenen Entscheid einzureichen oder zumindest zu benennen sowie die Beschwerde zu begründen.\nGleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass andernfalls nicht\nauf dessen Eingabe vom 9. Juni 2022 eingetreten werde.\n\n3.\nKommentarlos reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 den angefochtenen Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nBrugg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2022\nein.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nWegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die\nobere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1\nSchKG).\n\n1.2.\nSoweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a\nAbs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das\nVerfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der\nam 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor\nder oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach\nArt. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern\nder angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei genügt es\nnicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu\nverweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu\nüben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der\nBeschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016\nvom 16. Januar 2017 E. 4.3 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014\nE. 4.2.1; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO\ni.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). An dieser Pflicht ändert die Geltung der\nUntersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3\nEG SchKG) nichts (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für\n-4-\n\ndie Beschwerde. Liegt gar keine Begründung vor, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (SPÜHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 321\nZPO i.V.m. N. 18 zu Art. 311 ZPO). Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde\nden umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014\nE. 4.2.1).\n\n1.3.2.\nDer Beschwerdeführer hat zwar am 16. Juni 2022 (kommentarlos) den\ndurch ihn angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juni 2022 eingereicht. Er begründet indessen sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und seine Beschwerde in der Hauptsache mit keinem\nWort. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG ist aufgrund\nder am 7. Juni 2022 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids\nan den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 abgelaufen und eine fristgerechte Begründung der Beschwerde somit nicht mehr möglich. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer beantragt, seiner bei der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskommission erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch\ngegenstandslos geworden.\n\n3.\nIm zweitinstanzlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18\nSchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:\n\n"}