Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.23 / CH (AU.2022.3) Entscheid vom 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg gegenstand vom 2. Juni 2022 Betreff Beschwerde -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Mit Datum vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe: 10. Juni 2022) reichte der Be- schwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau folgende Eingabe ein: 2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 erklärte der Instruktionsrichter der Schuld- und Betreibungskommission des Obergerichts dem Beschwerdeführer die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG und forderte diesen auf, fristgerecht den angefochtenen Entscheid einzu- reichen oder zumindest zu benennen sowie die Beschwerde zu begründen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass andernfalls nicht auf dessen Eingabe vom 9. Juni 2022 eingetreten werde. 3. Kommentarlos reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 den ange- fochtenen Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 2. Juni 2022 ein. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid einer un- teren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Soweit für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthalten sind, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung sind für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ge- mäss § 16 EG SchKG die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine abwei- chenden Bestimmungen enthält. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden- zugeben oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtig- keit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine ge- setzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für -4- die Beschwerde. Liegt gar keine Begründung vor, tritt die obere Aufsichts- behörde auf die Beschwerde nicht ein (SPÜHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 18 zu Art. 311 ZPO). Gleiches muss gelten, wenn in der Be- schwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 1.3.2. Der Beschwerdeführer hat zwar am 16. Juni 2022 (kommentarlos) den durch ihn angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juni 2022 ein- gereicht. Er begründet indessen sein Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung und seine Beschwerde in der Hauptsache mit keinem Wort. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG ist aufgrund der am 7. Juni 2022 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 abgelaufen und eine fristge- rechte Begründung der Beschwerde somit nicht mehr möglich. Auf die Be- schwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, seiner bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. 3. Im zweitinstanzlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz -5- Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber