stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. 3.5. Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wären die vom Beschwerdeführer neu eingebrachten Tatsachen und Beweismittel daher nicht zu berücksichtigen gewesen, was in der Sache ohnehin zur Abweisung der Beschwerde geführt hätte.