Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht im Ansatz auseinander. Er wiederholte lediglich wörtlich seine in der Beschwerde an die Vorinstanz gemachten Ausführungen, er arbeite bei der B. AG in R., sei auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, da er keinen Fahrzeugausweis besitze, und es sei ihm nicht möglich, in so einer kurzen Zeit eine neue, günstigere Mietwohnung zu finden, da dies auch mit weiteren Kosten für den Umzug verbunden wäre. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 genügt den in E. 2.1 hievor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v.